Home
Unser Projekt
Reisebericht
Spenden
Gemeinnütziger Verein
Satzung
Mitglied werden
Blog
Aktuelles
Kontakt
Impressum
Gästebuch
Sponsoren
Presse
Sitemap
       


­Satzung der "Medizinischen Hilfe von Mensch zu Mensch - Hospital San Martin de Loba in Kolumbien e.V."

§ 1

Vereinsbezeichnung und Sitz

(1)

Der Verein führt den Namen "Medizinische Hilfe von Mensch zu Mensch - Hospital San Martin de Loba in Kolumbien e.V.". Er wird als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister eingetragen.


(2)

Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(3)

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



(4)

Der Verein hat seinen Sitz in Goslar.

§ 2

Zweck des Vereins


Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, der Gesundheit, der Gesundheitsfürsorge und Hygiene in Kolumbien. Zu diesem Zweck entwickelt der Verein selbstständig Projekte, welche die Untersuchung, die medizinische Behandlung und die Betreuung von Kranken und Bedürftigen einschließen. Der Verein betreut den Wiederaufbau und die Umstrukturierung des Krankenhauses in San Martin de Loba. Es soll die medizinische Grundversorgung mit Innerer Medizin, Chirurgie mit Anästhesie und die Gynäkologie und Geburtshilfe gewährleistet werden.


§ 3

Maßnahmen zur Förderung des Vereinszwecks

Zur Erreichung seiner Ziele organisiert und finanziert der Verein den Transport von Hilfsgütern vom Erwerbsort zum Einsatzort und von Hilfspersonal vom Aufenthaltsort zum Einsatzort. Der Verein kann solchen Personen ein angemessenes Gehalt bzw. eine Aufwandsentschädigung bezahlen, die an der Umsetzung der Vereinsziele praktisch beteiligt sind. Der Verein behält sich offen, im Rahmen der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, der Gesundheit, der Gesundheitsfürsorge und der Hygiene in Kolumbien weitere Projekte zu entwickeln.

Ferner wird das Ärzteteam in dem Hospital San Martin de Loba fortgebildet und in dem veränderten Krankenhausablauf geschult. Die Fortbildung beinhaltet auch die Erweiterung der medizinischen Standards.

Mit nachgeordneter Bedeutung soll die Förderung der Schulbildung verfolgt werden. Der Verein veranstaltet Sammelaktionen (z. B. für Medikamente, medizinisches Material, Brillen, Spendengelder), Ausstellungen, Vorträge und Diskussionen, in denen Informationen über die bestehenden Projekte des Vereins angeboten werden. Die Veranstaltungen richten sich grundsätzlich an alle interessierten Personen und werden rechtzeitig öffentlich bekannt gegeben. Um den Hauptzweck der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, der Gesundheit, der Gesundheitsfürsorge und der Hygiene in Kolumbien nachhaltig erfüllen zu können, wird sich der Verein um finanzielle und materielle Unterstützung durch Fördermitglieder und die Kontaktaufnahme mit Firmen und Organisationen bemühen.

§ 4

Haushalt und Finanzen

Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden bestritten aus:

1. Mitgliedsbeiträgen und Erträgen des Vereinsvermögens,

2. Spenden, sonstigen Zuwendungen und Einnahmen,

3. Projektmitteln der öffentlichen Hand,

4. zweckgebundenen Mitteln.

§ 5

Geschäftsjahr


Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2007.


§ 6

Mitglieder

(1)

Es gibt aktive und fördernde Mitglieder. Aktive Mitglieder sind neben den Gründungsmitgliedern diejenigen natürlichen Personen, die im Verein aktiv mitwirken. Sie haben ein aktives und passives
Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften, Ver-bände, Unternehmen und Organisationen werden, die bereit sind, die Vereinszwecke finanziell zu unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, können jedoch daran teilnehmen.

(2)

Im Ausland aktive Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und nicht mitgliedsbeitragspflichtig.

(3)

Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und haben keine Beitragspflicht, da sie den Verein bereits durch einen regelmäßigen Förderungsbetrag unterstützen.


(4)

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese sind nicht stimmberechtigt und nicht mitgliedsbeitragspflichtig. Allerdings können sie Empfehlungen aussprechen und haben eine beratende Funktion.

§ 7

Eintritt der Mitglieder

(1)

Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

(2)

Über den Antrag auf Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

(3)

Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

(4)

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 8

Austritt eines Mitgliedes

Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich mit vierteljährlicher Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand zu erklären.

§ 9

Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die  Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschliessungsbeschluss.

§ 10

Streichung der Mitgliedschaft

(1)

Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

(2)

Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit sechs fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absetzung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenen Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein.

(3)

In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

(4)

Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(5)

Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

§ 11

Mitgliedsbeitrag

(1)

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2)


(3)

Der Beitrag ist monatlich im voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.
 

(4)

Eine Aufnahmegebühr wird z. Zt. nicht erhoben. Die Mitgliederversammlung kann jedoch die Erhebung einer Aufnahmegebühr beschließen.


(5)

Im Ausland aktive Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 12

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Bei Bedarf kann ein Kuratorium eingerichtet werden, deren Mitglieder vom Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung berufen werden.

§ 13

Vorstand

(1)

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt werden, nämlich eine(n) Vorsitzende(n), eine(n) 1. und eine(n) 2. stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2)

Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

(3)

Der Vorstand bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

§ 14

Mitgliederversammlung

(1)

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt. Der Vorstand beruft durch schriftliche Einladung mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Versammlung ein. Die Einladung kann mittels Brief, Fax oder E-Mail erfolgen.

(2)

Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß eingeladen wurde, mit Ausnahme der in der Satzung besonders bestimmten Fälle.

(3)

Im Ausland aktive Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben ein Anwesenheitsrecht.

(4)

Wenn ein Drittel aller Mitglieder des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen, so ist der Vorstand verpflichtet, mit einer Frist von 3 Wochen sowie Angabe der Tagesordnung, die Mitglieder einzuberufen.

(5)

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit.

§ 15

Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Wahl des Vorstandes,

2. Wahl für sonstige Vereinsämter, nämlich Kassenwart und    Schriftführer,

3. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

4. Entgegennahme des Jahresberichtes sowie Entlastung des Vorstandes,

5. Beratung des Vorstandes in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung,

6. Genehmigung des Haushaltsplanes.

(2)

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vereinsvorsitzende bzw. die Stellvertreter(innen).

§ 16

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, deren Aufgabe es ist, nach Abschluss des Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte zu überprüfen und die Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und schlagen die Entlastung des Vorstandes vor.

§ 17

Aufgaben des Vorstandes/Geschäftsführers

(1)

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(2)

Der Vorstand erstellt darüber hinaus den Haushaltsplan, einen Maßnahme- und Aktionsplan, den Jahresbericht sowie die Jahresabschlussrechnung. Des Weiteren obliegt dem Vorstand die Bestellung und Abberufung des (der) Geschäftsführers(in).

(3)

Der Vorstand beruft ohne Gegenstimme eine(n) Geschäftsführer(in), der/die die laufenden Geschäfte nach den Weisungen des Vorstandes führt. Befugnisse der Geschäftsführung, Organisation der Geschäftsstelle sowie etwaiger Einrichtungen des Vereins werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung erlassen wird.

(4)

Der(die) Geschäftsführer(in) kann nur mit einer 2/3-Mehrheit des Vorstandes abberufen werden.

(5)

Vor Ablauf ihrer Amtszeit können die Vorstandsmitglieder nur dann von der Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn in der selben Versammlung das abzuberufende Vorstandsmitglied durch Wahl eines neuen ersetzt wird.

(6)

Die Vorstandsmitglieder können eine angemessene Aufwandsent-schädigung erhalten. Nähere Einzelheiten regelt die Geschäfts-ordnung.

(7)

Eine Änderung der Geschäftsordnung ist nur durch einstimmigen Beschluss des gesamten Vorstandes möglich.

§ 18

Beschlussfähigkeit/Beschlussfassung

(1)

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.

(2)

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zwecke einberufenen, Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Zum Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 19

Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen

(1)

Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche von dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

(2)

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 20

Anfallberechtigung

Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Organisation "Ärzte ohne Grenzen e.V." , Lievelingsweg 102, 53119 Bonn, die als unmittelbar und ausschließlich ihrem gemeinnützigen Vereinszweck, nämlich Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, zur Verfügung stellt.

 

 

 

 


 
   
   
   
Top